Quellensteuer bei Vertriebsrechten

Sven Petersen diskutiert in einem aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung (IStR 2017, Heft 4, S. 136-139) am Beispiel eines Alleinvertriebsrechts innerhalb eines Softwarekonzerns die Frage, ob Zahlungen für Vertriebsrechte der deutschen Quellensteuerabzugsverpflichtung des § 50a EStG unterliegen können.

Nach Auffassung von Sven Petersen sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Quellensteuerabzugsverpflichtung bei Vertriebsrechten erfüllt, wenn die Zahlung als Entgelt für den Eingriff in eigentumsartig ausgestaltete Ausschließlichkeitsrechte des Lizenzgebers anzusehen sind; rein schuldrechtlich gewährte Rechte sollten hingegen - entgegen der teilweise sehr weiten Auslegung durch den BFH - generell nicht der Quellensteuerabzugsverpflichtung unterliegen.

Ist eine quellensteuerfreie Vertriebslizenz gewünscht, sollte bei der Vertragsgestaltung in der Praxis daher sorgfältig darauf geachtet werden, dass keine Schutzbereiche durch eigentumsartig ausgestaltete Ausschließlichkeitsrechte eröffnet sind, beispielsweise weil hinsichtlich des Markengesetzes, gemeinschaftsrechtlichem Markenschutz und des Urheberrechtes Erschöpfung eingetreten ist.