Voraussetzungen für CbCR Safe Harbour und Anforderungen an CbCR als Datengrundlage für Pillar Two (Teil I)

Zusammen mit Fritzi Peterson diskutiert Sven Petersen in einem aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung (IStR 2025, Heft 7, S. 221-228) praxisrelevante Herausforderungen bei der Umsetzung des sogenannten CbCR Safe Harbour im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung.

Die Model Rules der OECD sehen die globale Mindestbesteuerung – auch Pillar Two genannt – von Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR vor. Nach wie vor sind betroffene Unternehmen mit der Entwicklung von Prozessen für die Abbildung der Auswirkungen von Pillar Two in der Steuerberechnung für Jahresabschlüsse beschäftigt. Gleiches gilt für die Bereitstellung der erforderlichen Daten für die einzureichenden Berichte und Steuererklärungen für Pillar Two. Eine zentrale Rolle spielen dabei die befristeten Übergangsregelungen („CbCR Safe Harbour“), die bei ihrer Erfüllung zumindest in einem Übergangszeitraum – neben möglichen materiellrechtlichen Erleichterungen – erhebliche Erleichterungen bei den für Pillar Two notwendigen Berechnungen vorsehen und den damit verbundenen Compliance-Aufwand reduzieren. Die Inanspruchnahme des CbCR Safe Harbour ist jedoch an vielfältige Anforderungen geknüpft und erfordert ihrerseits eine mit den Verfeinerungen der Pillar Two-Regularien durch OECD und Gesetzgebung zunehmend komplizierter werdende Berechnung. Die Autoren nehmen dies zum Anlass, diese Anforderungen sowie spezifische Besonderheiten für den Country-by-Country Report („CbCR“) aus Sicht von Pillar Two herauszuarbeiten und in der Praxis relevante Umsetzungsfragen näher zu beleuchten. Im ersten Teil dieses Beitrags werden der Anwendungsbereich des CbCR Safe Harbour sowie die drei für seine Erfüllung möglichen Alternativen dargestellt, bevor die bestehenden Vorgaben für die einzigen beiden, für den CbCR Safe Harbour aus dem CbCR zu entnehmenden Kenngrößen „Umsatzerlöse und sonstige Erträge“ sowie „Jahresergebnis vor Steuern“ diskutiert werden.